Bernhard
Hassenstein
|
Aus: Familiendynamik
Interdisziplinare Zeitschrift für Praxis und Forschung
Sonderdruck aus Jahrgang 2, 1977
Ernst Klett Verlag Stuttgart
Hinweis:
Dem vorliegenden Text liegt eine aus dem Original durch eine automatische Texterkennung entstandene Version zugrunde.
Dieser vom Computer erzeugte Text wurde anschließend redigiert, dennoch können wir nicht ausschließen, daß
sich manche Stellen noch versehentlich vom Original unterscheiden.
Als Grundlage authentischer Zitate und zur Klärung evtl. Zweifel können Sie
den Original-Scan (17 MB) einsehen.
Für den Fall, daß Sie eine nicht mit dem Original übereinstimmende Textstelle entdecken,
wären wir Ihnen für eine kurze
Mitteilung an uns
überaus dankbar.
Faktische Elternschaft: Ein neuer Begriff der Familiendynamik und seine Bedeutung*
Bernhard Hassenstein
Übersicht: "Faktische Elternschaft" ist ein erst jüngst fachlich eingeführter Begriff
(Goldstein, J., A. Freud und A. Solnit, 1974). Er bezeichnet die psychische Eltern-Kind-Bindung,
unabhängig davon, ob die Eltern leibliche, Adoptiv- oder Pflegeeltern seien. Die faktische Elternschaft
besteht aus zwei Elementen: der Bindung des Kindes an seine erwachsenen Betreuer und deren Zuneigung zum Kind,
das für sie erwünscht und geschätzt ist. Das erste Element, die Bindung, ist Ergebnis eines längeren
Lernprozesses, der eine Kontinuität der Betreuungssituation verlangt. Kriterium für das zweite Element ist
die Frage, ob die elterliche Beziehung zum Kind ganz dem Kindeswohl unterstellt wird. Ausführlich wird diskutiert,
was das für Folgen hat für den Fall, daß, ein Kind nicht von seinen leiblichen Eltern betreut oder für
sie ein unerwünschtes und nicht geschätztes Kind ist. Diese Folgen müssen einen gesetzlichen Niederschlag und
Berücksichtigung in der gerichtlichen Praxis finden. Auch dazu werden konkrete Vorschläge gemacht.
Seit jeher gehört es zur Volksweisheit, und für ungezählte Einzelne wurde es zum persönlichen Schicksal:
"Nicht die dich geboren hat, ist deine Mutter, sondern die dich aufzieht" (Russisches Sprichwort).
"Das Blut allein macht lange noch den Vater nicht" (Lessing, Nathan der Weise).
Ein Jugendlicher wies auf die Schwester, die ihn im Heim jahrelang betreut hatte: "Die dort ist meine Mutti".
Aber erst in jüngster Zeit wurde für das zwischenmenschliche Band, auf das sich diese Sätze beziehen,
ein eigener Begriff geprägt, der einen Platz im Gefüge der Wissenschaften vom Menschen und in der
Begriffssprache der Gesetzgebung beanspruchen kann; er lautet: faktische Elternschaft. So seltsam es klingen mag:
Ein solcher Ausdruck erhöht die Aussicht, ein bislang namenloses Gut zum schützenswerten Rechtsgut zu erheben.
Die faktische Elternschaft wurde zwar immer wieder erlebt und erkannt. Da man sie sprachlich aber nicht mit einer
eigenen Bezeichnung von ihren Nachbarbegriffen abheben, sondern nur auf sie hinweisen (siehe die drei
einleitenden Zitate) und umschreiben konnte, ließ sie sich wohl in Einzelfällen auch in der Wirklichkeit
des Alltagslebens bewahren und verteidigen — gleich wie in Bert Brechts "Kaukasischem Kreidekreis"
durch den Richter Azdak —; doch ließ sie sich noch nicht unter gesetzlichen Schutz stellen,
um sie auch in jenen unzählbaren Einzelfällen zu erhalten, in denen sie bisher oft schutzlos der
Auslöschung preisgegeben war. Der neue Begriff verleiht den Bemühungen um diesen Aspekt des Kindeswohles eine
klarere Zielrichtung.
Zur Herkunft der begrifflichen Verbindung der Ausdrücke "faktisch" und "Elternschaft" ist mitzuteilen:
Sie stammt aus dem Buch "Beyond the Best Interest of the Child" von Joseph Goldstein, Anna Freud und
Albert Solnit (1973) — in deutscher Sprache erschienen unter dem Titel "Jenseits des Kindeswohles"
(1974). Da Anna Freud die wichtigsten Kapitel selbst ins Deutsche Übertrug, sind es ihre eigenen Worte,
die über die Schöpfung des Begriffs der "faktischen Adoptiveltern" folgendes berichteten:
"Wir führen ihn (diesen Begriff) ein, um die psychologische Bindung zu bezeichnen, die ein Kind
Erwachsenen gegenüber entwickelt, die weder (nach) dem Geburtszeugnis noch (gemäß) einer
den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Adoption ... seine Eltern sind. Solche Beziehungen
können sich entwickeln, wann immer Eltern ihr Kind Fremden oder Verwandten für längere Zeit
zur Pflege übergeben ..."
Damit war der Begriff der "faktischen Adoptiv-Elternschaft" geprägt. Der folgende Aufsatz spricht
darüber hinaus sinngemäß von "faktischer Elternschaft" in jedem Fall einer echten beiderseitigen
psychischen Eltern-Kind-Bindung; er beschränkt den Begriff der faktischen Elternschaft also nicht auf
Pflegeeltern und Pflegekinder. Dies trägt der Tatsache Rechnung, daß die in dem Zitat angesprochene
psychische Eltern-Kind-Bindung von gleicher Art ist, ob sie nun zwischen leiblichen Eltern und leiblichen
Kindern, zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern oder zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern entstanden ist.
Ein anderer Wortgebrauch würde im Deutschen auch dem sprachlichen Verständnis des Wortes "faktisch" widersprechen,
dessen Bedeutung ja mit "wirklich, tatsächlich" übereinstimmt. Es ist auch gerade im Fall leiblicher Elternschaft
wichtig, den Ausdruck "faktische Elternschaft" verwenden zu können, um damit die entstandene individuelle
psychische Eltern-Kind-Bindung zu kennzeichnen, und sie begrifflich von der verwandtschaftlichen Beziehung abzuheben.
Die so verstandene faktische Elternschaft wird durch zwei elementare Einzelbeziehungen begründet:
durch die Bindung des Kindes an die betreuenden Erwachsenen; und durch deren Bindung an das Kind, das für sie
ein erwünschtes und geschätztes Kind ist. Diesen beiden familiendynamischen Funktionsbeziehungen sind die beiden
ersten Abschnitte des folgenden Referates gewidmet. Aus den dort zusammengetragenen Aussagen werden dann im dritten
Abschnitt Folgerungen gezogen: Welche Maßnahmen sind geeignet und welche sind zu vermeiden, wenn im Streit
um die Unterbringung eines Kindes zwischen verschiedenen Alternativen entschieden werden muß?
Das Thema dieses Aufsatzes ist ausführlich in dem Buch des Autors "Verhaltensbiologie des Kindes" (1973)
behandelt worden. Vieles dort Besprochene wird im folgenden nur sehr kurz behandelt oder ganz ausgelassen.
Dagegen wird ausführlich besprochen, was über den Inhalt des Buches hinausgeht.
A. Bindung des Kindes an betreuende Erwachsene
Will man die Natur der Bindung eines Kindes an seine betreuenden Erwachsenen verstehen, so muß man sich
einige fast selbstverständliche Zusammenhänge ins Bewußtsein rufen und sie miteinander in Beziehung setzen.
A 1. Zum Bindungsgeschehen im ersten Lebensjahr
Der Säugling kommt zur Welt ohne die angeborene Kenntnis, wer seine Eltern sind, aber mit dem angeborenen
Bedürfnis zum Kontakt mit betreuenden Menschen, die ihm zweierlei gewähren: Nahrung und Zeichen ihrer Anwesenheit.
Wird dem Säugling eines von beiden oder beides versagt, so weint er. Die beiden Bedürfnisse sind voneinander
unabhängig; denn auch noch so reichliches Stillen des Hungers ist nicht in der Lage, das Bedürfnis nach
mitmenschlichen Anwesenheitszeichen zu befriedigen. Ein Teil der notwendigen Anwesenheitszeichen ist zunächst
recht merkmalsarm: Körperliche Berührung, Bewegtwerden des ganzen Körpers (Wiege!), Erfassenkönnen der
Brustwarze der Mutter oder auch eines Ersatzobjektes (des Schnullers, des eigenen Daumens oder der großen
Zehe mit den Lippen). Aber wir übersehen heutzutage sicherlich erst zum kleinen Teil die tatsächlichen
Sinnesleistungen der Säuglinge. Beispielsweise kennen wir noch kaum die Leistungen ihres Geruchs- und Gehörsinnes
und wissen daher nicht, was er alles mit deren Hilfe an seinen erwachsenen Betreuern wahrnimmt.
Genau aber wissen wir, daß sich die Sinnesleistungen der Säuglinge von Woche zu Woche erweitern.
Eines Tages ist es so weit: Obwohl die bekannten Partner weiter freundlich behandelt werden, wird zum
ersten Mal ein anderer Mensch abgelehnt, nur weil er dem Kind fremd ist. Nun ist es unübersehbar:
Der Säugling nimmt nicht nur Menschen überhaupt wahr, sondern er kann verschiedene Personen unterscheiden.
Das "Fremdeln" ist aber nicht nur ein äußeres Zeichen für die inzwischen errungene
Unterscheidungsfähigkeit. Es beweist auch: Das Kind hat sich inzwischen an seine Bezugsperson (oder -personen)
individuell "gebunden": Fremde Leute flößen ihm Angst ein, zu den bekannten strebt es hin; es findet dort
Zuflucht, und in ihrem Schutz wird seine Angst geringer oder schwindet ganz. — Auch der Gruß der
Zugewandtheit, das Lächeln, das früher jedem Menschen gespendet werden konnte, bleibt jetzt vorwiegend diesen
individuell gebundenen Partnern vorbehalten.
Wenn wir bei einem Säugling von individueller Bindung sprechen (obwohl wir nicht wissen, was er dabei bewußt
empfindet) so meinen wir also insbesondere (1) daß er die Merkmale seiner betreuenden Partner so gut gelernt
hat, daß er diese von anderen Menschen unterscheiden kann; (2) daß er zum bekannten Partner bei
Gefahr hinstrebt und sich seine Furchtreaktionen dort vermindern oder verschwinden; und (3) daß diese
Partner — im Unterschied zu den meisten Unbekannten — durch Lächeln begrüßt werden können.
Spätestens seit René Spitz (1942, 1972) ist bekannt, was vor sich gehen kann, wenn ein Säugling sich
im ersten Lebensjahr an überhaupt keinen Partner individuell binden kann, beispielsweise weil seine
Bezugspersonen immer wieder wechseln. Nur einiges sei wiederholt, was für das hier behandelte Thema wichtig ist.
Der bindungslos aufwachsende Säugling weint viel, ist unruhig, neigt zu Schaukelbewegungen (Stereotypien) und
schläft weniger als der bindungsbefriedigte Säugling. In den ersten Monaten lächelt er beim Anblick von
Menschen. In dem Alter aber, in dem ein individuell gebundenes Kind zu fremdeln anfängt, geht dem
bindungslosen das Lächeln wieder verloren; das ist verständlich, weil es ja keinen bekannten Partner hat,
dem es seine Zugewandtheit ausdrücken könnte. Entsprechend ist der Angstpegel dieser Kinder chronisch
überhöht; denn ohne einen vertrauten Partner kann ja kein Hort der Sicherheit und Angstfreiheit
für ein solches Kind existieren. Wenn nun die Angst umso mehr ansteigt, je länger die Bindungslosigkeit
andauert, so erschwert dies in zunehmendem Maße ein künftiges Sich-Binden, auch falls die Umwelt die
Möglichkeit dazu bietet; denn der Säugling begegnet dem in seinen Gesichtskreis tretenden neuen Menschen
mit umso mehr Angst, je länger die Bindungslosigkeit schon währte und zum Ansteigen des Angstpegels
führte; und diese Hemmung muß ja erst überwunden werden. Mit dem Verstreichen der Zeit, ohne
daß eine Bindung erfolgt, wird also die Bindungsfähigkeit zunehmend verschüttet.
Versuchen wir, den beschriebenen Vorgang des Sich-Bindens eines Säuglings an einen oder mehrere
Partner (Eltern und Geschwister) in das psychologische oder verhaltensbiologische Begriffssystem
einzufügen, so haben wir ihn als einen Lernprozeß zu verstehen, aber als Lernprozeß
mit ungewöhnlichen Konsequenzen: Im Verlauf des Lernprozesses bekommt das Nicht-Gelernte (also die
unbekannte, fremde Person) für das Kleinkind eine ihm zuvor nicht eigene negative Valenz,
für die im äußeren Geschehen gar kein Grund liegt; die negative Valenz ist somit kein Ergebnis
des Lernens, sondern sie entsteht durch einen Prozeß der biologisch bedingten Reifung.
Das Gelernte dagegen (also der bekannte Partner) behält für das Kind seine positive Valenz.
Formal könnte man fast sagen: Der Lernprozeß besteht darin, daß ein Reifungsvorgang hinsichtlich
des bekannt gewordenen Partners nicht erfolgt (Lorenz 1965). Vielleicht spielt sich dabei sogar
ein ganz andersartiges physiologisches Geschehen ab als beim sonst üblichen "Lernen aus guter oder
schlechter Erfahrung" (instrumental bzw. operant conditioning). Gleichwohl gehört das Geschehen
unbezweifelbar in die Kategorie der Lernvorgänge. — Wir müssen daher formulieren: Die Bindung
eines Säuglings an seine betreuenden Partner geschieht nicht durch Zeugung oder Geburt, sondern durch
einen Lernprozeß.
Aus verschiedenen Gründen sollte man diesen Lernvorgang nicht als "Prägung" bezeichnen; es ist aber
nichts dagegen einzuwenden, wenn man ihn — vor der endgültigen Aufklärung seiner Natur —
wegen mancher Ähnlichkeiten mit der Prägung als "prägungsähnliches Lernen" bezeichnet (Hassenstein, 1973).
A 2. Bindungsgeschehen und Folgen von Bindungsschwäche und Bindungslosigkeit im 2. bis 5. Lebensjahr
Aus dem reichen Entwicklungsgeschehen der Kleinkindzeit sei an dieser Stelle nur ein wenn auch besonders
wichtiger Bereich herausgegriffen, weil er mit der Bindung des Kindes an seine erwachsenen Betreuer zu
tun hat: Der Verhaltensbereich Erkunden / Wißbegierde / Spielen / Nachahmen / schöpferisches Erfinden.
Es handelt sich um eine Gruppe aus mindestens acht sehr unterschiedlichen Teilsystemen der Verhaltenssteuerung
mit einem gemeinsamen Funktionsziel: zunehmende Selbständigkeit durch aktiven Erwerb von Erfahrung und Können.
Dies ist aus systemtheoretischen Überlegungen herzuleiten, die hier nicht systematisch wiedergegeben werden
können (siehe jedoch Hassenstein 1973). Doch seien stellvertretend zwei der acht Prinzipien kurz besprochen:
Als erstes Teilsystem wähle ich den spielerischen Wiederholungsdrang. Bekanntlich wollen Kleinkinder
viele Eindrücke sehr häufig wahrnehmen, und sie wollen eigene Bewegungen unermüdlich wiederholen.
Diese Wiederholungstendenzen der Kleinkinder stehen im Widerspruch zu Verhaltenstendenzen der meisten
Schulkinder, für die jedes Wiederholen ein Greuel ist. Wiederholen ist jedoch bekanntlich eine der
förderlichen Bedingungen für Lernvorgänge. Man könnte hiernach an die Möglichkeit eines an die Kleinkindzeit
gebundenen Wiederholungsdranges in Lebenszusammenhängen denken, wo Lernen besonders lebenswichtig ist.
Einen entsprechenden Hinweis gibt der Umstand, daß der Wiederholungsdrang vielfach an eine besondere
Situation gebunden ist: Kleine Kinder — aber ebenso die Jungen vieler höherer Tiere — reagieren,
sofern sie in entspannter Situation sind, auf besondere Wahrnehmungen bevorzugt damit, daß
sie ihr eigenes gerade vorangegangenes Verhalten sofort wiederholen. Ist ein Kind in eine Pfütze
getapst und hat das Wasser spritzen sehen, so wiederholt es sein Verhalten sofort. Dieser motorische
Wiederholungsdrang auf wahrgenommenes Umweltecho hin hat einen klar erkennbaren Erfahrungsnutzen:
Das Lebewesen lernt gesetzmäßige Konsequenzen des eigenen Verhaltens von zufälligem
Zusammentreffen zu unterscheiden, und zwar sowohl in Beziehung zur gegenständlichen wie auch zur
mitmenschlichen Umwelt. Auch jede experimentelle Forschung kann nur dann Ursache-Wirkungszusammenhänge
ermitteln, wenn die Versuche wiederholt werden. Hiernach verstehen wir den "Wiederholungsdrang nach Umweltecho"
als eines der verhaltenssteuernden Teilsysteme, die außerhalb von biologischen Ernst-Situationen
Lernprozesse ermöglichen und in Gang setzen.
Ein weiteres verhaltenssteuerndes Teilsystem, und zwar mit der Funktion des Erwerbs von Können,
ist der Drang, beobachtetes Verhalten durch eigenes Verhalten nachzuahmen. Hierdurch wird das beobachtete
Verhalten anderer Individuen, z. B. von Eltern, Geschwistern, Lehrern, unmittelbar in eigenes Können umgewandelt;
die innere Belohnung besteht im Erreichen dieses Zieles. So kommt (bei Menschen und manchen hochorganisierten Tieren)
ein Transfer des Verhaltens von Generation zu Generation zustande, eine naturbedingte Weitergabe erworbener
Fähigkeiten.
Die Verhaltensbiologen sind nun überzeugt, daß es sich bei den eben beschriebenen beiden Verhaltensweisen
— Wiederholungstendenz nach Umweltecho und Nachahmungsdrang (wie auch bei allen anderen Verhaltensweisen
des Spielbereichs) — um angeborene Strategien des Erfabrungserwerbs handelt.
Bei Licht besehen sind es beinahe geniale pädiagogische Methoden, wenn man sie vom Standpunkt des
Organismus aus betrachtet.
Der gesamte, für das Kleinkindalter kennzeichnende Verhaltenskomplex Erkunden / Wißbegierde /
Spielen / Nachahmen / schöpferisches Erfinden hat nun noch eine bedeutsame biologisch begründete
Eigenschaft, die in dem hier besprochenen Beziehungsfeld wichtig ist. Für das Spielen wird sie in
der Psychologie so formuliert: "Spielen erfolgt nur im entspannten Feld." Allgemein gilt es für alle
eben erwähnten Verhaltenstendenzen: Sie sind extrem empfindlich gegen Angst, d. h. sie sind durch Angst
leicht zu unterdrücken. Beispielsweise kann etwas Neues, das aus angstfreier Situation heraus Wißbegierde
erwecken würde, bei gesteigerter allgemeiner Ängstlichkeit statt dessen Furcht auslösen. Anstatt seiner
Wißbegierde zu folgen, versteckt sich das Kind vor dem Neuen hinter seiner Mutter.>
Biologisch gesehen ist die leichte Unterdrückbarkeit des Erkundens, Spielens usw. an sich durchaus sinnvoll.
Denn diese Verhaltensweisen des "aktiven Erfahrungserwerbs" erweisen ihren Vorteil ja erst in der Zukunft;
daher ist es sinnvoll, wenn sie in der Gegenwart nicht in Konkurrenz mit aktuellen biologischen Notwendigkeiten
wie Nahrungsaufnahme, Flucht, Schlaf usw. treten. Sie füllen demgemäß nur die freibleibende Zeit aus;
gerade dies wird auf der Ebene der Verhaltenssteuerung durch die leichte Unterdrückbarkeit gewährleistet.
Diese leichte Unterdrückbarkeit der Tendenz zum Erkunden, Spielen, Nachahmen usw., die an sich, wie gesagt,
durchaus sinnvoll ist, verkehrt sich unglücklicherweise beim Menschenkind zu einer besonderen Gefahrenquelle,
und zwar wegen der gesteigerten Angst als Folge frühkindlicher Betreuungs- und Bindungsmängel. Hierdurch
erklärt es sich, warum frühkindliche Bindungsunsicherheit die spätere geistige Entwicklung und den Gewinn
von Lern-, Konzentrationsfähigkeit, Selbständigkeit und sozialer Selbstsicherheit so schwer beeinträchtigen
kann. Das verhängnisvolle Bindeglied ist die Angst. Die Ursache-Wirkungskette ist die folgende:
In der Säuglingszeit bestimmt die langsam entstehende Bindung, in wessen körperlicher Nähe sich das
Kind völlig sicher fühlt. Wurde es dem Säugling und Kleinkind durch mehrfachen Verlust von
Bezugspersonen oder durch fortdauernde Wechselbetreuung verwehrt, eine feste Vertrauensbindung aufzubauen,
so nistet sich allgemeine Unsicherheit und Ängstlichkeit ein. Diese Angst dämpft oder unterdrückt dann
den gesamten Verhaltensbereich Erkunden / Wißbegierde / Spielen / Nachahmen / schöpferisches Erfinden,
also das Lernen durch aktiven Erfahrungserwerb und den Gewinn von Selbständigkeit und angstfreiem sozialen Verhalten.
Im Fall von bindungsschwach aufwachsenden Kindern können die Störungen irgendwo im Bereich des
fließenden Übergangs zwischen dem gut betreuten und dem bindungslosen Kind liegen.
"Das gesamte Lebensgefühl eines kleinen Kindes erhält die Tönung ängstlich-beunruhigter Erregtheit,
wenn frühe Eindrücke überwiegend Angst, Unruhe und Mangelerlebnisse mit sich brachten" (A. Dührssen).
Dadurch nistet sich dauernde und bleibende Unsicherheit in die Struktur der Persönlichkeit ein und erschwert
oder verhindert später alle tieferen, auf Vertrauen gegründeten Gefühlsbeziehungen zu anderen Menschen.
Dies unterbindet auch die auf solchen Bindungserlebnissen basierende Gefühlsentwicklung. Man spricht von
"Gefühlsarmut". Appelle ans Mitgefühl finden keine Resonanz. Statt dessen dominieren Mißtrauen
und Aggressivität.
Erfolgserlebnisse in allen Bereichen, die differenzierte Leistungen, Ausgeglichenheit und Stetigkeit voraussetzen,
sind selten; es entwickelt sich keine hinreichende Selbstsicherheit und keine Befriedigung an zielstrebigem Wirken.
Da infolge der beschriebenen Grundangst die emotionalen Voraussetzungen für das innere Eingestelltsein auf Lernen
und Entdecken vermindert sind und daher viele wichtige Lernprozesse unterbleiben, sind viele dieser Kinder im
Einschulungsalter nicht schulreif. Im weiteren Verlauf der Schullaufbahn können dann die größten
Schwierigkeiten, Leistungshemmungen und immer erneutes Versagen folgen.
Das Risiko des Scheiterns im späteren Leben ist um so großer, je mehr Bindungsunsicherheit durch
Betreuungswechsel und Betreuungsabbrüche das frühkindliche und kindliche Schicksal mit sich brachte.
Das Risiko späteren Scheiterns ist am größten bei völlig bedingungslosem Aufwachsen. Wir entnehmen
hieraus die gar nicht zu unterschätzende Wichtigkeit der Kontinuität der Betreuungssituation.
A 3 Notwendige Formen elterlicher Partnerschaft
Aus den beschriebenen Entwicklungen frühkindlicher und kleinkindlicher Bedürfnisse und den Konsequenzen
von Versagungen lassen sich einige notwendige Formen elterlicher Partnerschaft folgern — vorausgesetzt,
die Betreuer des Kindes streben dessen ungestörte Entwicklung an.
Schon in den drei ersten kindlichen Lebensjahren umfaßt die Eltern-Kind-Beziehung in aufeinanderfolgenden
Phasen schwerpunktmäßig ganz unterschiedliche Beziehungsformen. Zeitlicher Schrittmacher ist dabei die
biologische kindliche Entwicklung, die man als Reifung von Lernbereitschaften kennzeichnen kann. Die Lerngewinne
der aufeinanderfolgenden Phasen bauen aufeinander auf; das Frühere wird zur Basis des Späteren, und frühes
Mißlingen untergräbt späteren Erfolg.
Die Rolle der Erwachsenen besteht im wesentlichen darin, dem Kinde entsprechend seinen reifenden Lernphasen
den angezielten Lern- und Erfahrungsstoff nicht zu versagen, sondern möglichst reich zu bieten.
Erstens gehört zu dieser notwendigen Erfahrung von Geburt an (oder im Fall des Ausfalls der leiblichen Mutter
so bald als möglich) ein bleibender Haupt-Bindungspartner, der die Mutterstelle einnimmt und den primären
Bindungsprozeß ermöglicht; dazu kommen der Vater und Geschwister als weitere Bindungspartner.
Zweitens sind — im ersten Lebensjahr beginnend und schwerpunktmäßig dann in den Kleinkindjahren
— beide Eltern die Partner, die das Kind in seinem Erkundungsdrang, seiner Wißbegierde, seinem
Spielen und seinem schöpferischen Erfinden unterstützen, ihm dazu Stoff, Anerkennung und Anregung geben
und für das Kind im individuellen und im mitmenschlichen (sozialen) Bereich als Vorbild wirken. Dabei ist es
für Säugling und Kleinstkind am wichtigsten, daß ihre individuellen Initiativen seitens der
Bezugspersonen individuelle Antworten erfahren, also nicht ins Leere stoßen; denn dies ist das
eigentlich Stimulierende für Kinder in den ersten Lebensjahren.
Zum Drang, nachzuahmen, heiß es im bekannten Gutachtenband der Bildungskommission, und zwar im Aufsatz
von Aebli ("Die geistige Entwicklung als Funktion von Anlage, Reifung, Umwelt- und Erziehungsbedingungen"):
" ... der kulturelle Grundbestand ... wird ... zum großen Teil durch Identifikation, d. h.
durch Nachahmung und Einfühlung erworben. Es handelt sich hier um Lernprozesse, die keineswegs bewußt
herbeigeführt werden, sondern die sich dadurch ergeben, daß das Kind gewisse Verhaltensvorbilder in
seiner Umwelt beobachtet, sie innerlich mit vollzieht und zum Teil sichtbar nachahmt. Die Bedingungen sind
zum Teil bekannt. Wesentlich ist das Prestige der Vorbilder und die Sympathie, welche das Vorbild dem Kinde
erweist."
Diese Stellungnahme ist auch heute uneingeschränkt gültig. Je jünger ein Kind, desto ausschließlicher
lernt es von den Personen, an die es gebunden ist und die es liebt, und desto weniger von Personen, zu denen
es keine emotionale Beziehung aufbauen konnte oder kann — unabhängig von deren fachlicher Qualifikation.
Aus diesem und keinem anderen Prinzip sollten sich diejenigen pädagogischen Folgerungen herleiten, denen man
die höchste Priorität zuschreibt: Der Betreuer kleiner Kinder muß es als erste Aufgabe sehen lernen,
ein emotionsgetragenes Vertrauensverhältnis aufzubauen; und die Administration hat an erster Stelle
für die äußeren Voraussetzungen zu sorgen, daß sich solche Bindungen entwickeln können und gegen
Abbruch geschützt werden.
A 4. Blutsverwandtschaft
Wir haben also schon für das erste Lebensjahr zwei Arten der Elternschaft zu unterscheiden. Die eine ist die
leibliche Elternschaft — definiert durch die biologischen Prozesse der Zeugung und Geburt. Die andere
ist die durch prägungsähnliche Lernprozesse entstandene faktische Elternschaft; für Säugling und Kleinkind
ist diese Elternschaft das einzig Bedeutsame, das existentiell Entscheidende. Ob die leiblichen
Eltern leben oder tot sind, hat keinen Einfluß auf das einjährige Kind; ob es sich an Menschen, die
Elternstelle bei ihm einnehmen, binden konnte oder ob es bindungslos blieb, das ist von schicksalhafter
Bedeutung nicht nur für seine Gegenwart, sondern für sein ganzes späteres Leben.
Beim Säugling und beim kleinen Kind hängt also — wie schon besprochen — die Art und Stärke seiner
Bindung in keiner Weise von der Blutsverwandtschaft zu den die Elternstelle innehabenden Erwachsenen ab. Daß
die Blutsverwandtschaft als solche keinen Einfluß auf das Bindungsgeschehen hat, —
das Blut spricht nicht — kann man etwaigen Zweiflern an mehreren anderen (jedem zugänglichen) Tatbestanden
veranschaulichen:
Zunächst die Vaterschaft: Sie laßt sich ja — falls mehrere Männer als Vater in Frage kommen —
durch kein unmittelbar wirksames oder fühlbares Kriterium feststellen, also durch nichts, was sich unmittelbar
im Denken, Fühlen oder Wollen des Kindes oder des leiblichen Vaters ausprägt. — Bekanntlich muß
stattdessen ein auf wissenschaftlicher Methodik basierendes Verfahren der Vaterschaftsfeststellung angewandt werden.
Das gleiche gilt für die Mutter — beispielsweise wenn Kinder versehentlich als Säuglinge vertauscht wurden.
Oder: Wenn ein Kind, das etwa in Kriegswirren von seinen Eltern getrennt wurde und keine Ahnung hat, wer seine
leiblichen Eltern sind, auf der Straße an ihnen vorbeiginge, so hätte dies keine Auswirkung auf sein Dasein;
es geschieht einfach nichts, das vergleichbar wäre damit, daß man einen bekannten Menschen nach Jahrzehnten
wiedersieht.
Wenn aber die Tatsache der leiblichen Verwandtschaft keine direkten Auswirkungen auf das Bindungsgeschehen
hat, so gilt dies keineswegs von dem Bewußtsein, der Kenntnis einer etwa bestehenden
Blutsverwandtschaft. Das ist etwas ganz anderes.
Welche Auswirkung aber hat das Bewußtsein der Blutsverwandtschaft, also nicht die Tatsache als solche,
sondern deren Kenntnis, auf Kinder verschiedenen Alters und auf Erwachsene? Eine Antwort gibt das Verhalten von
Adoptivkindern, denen ihr Adoptiertsein bekannt gemacht wird:
Je nach dem Alter des Kindes ist die Wirkung einer solchen Aufklärung über seine Adoption verschieden:
Kleinkinder verleugnen die Tatsache gewöhnlich, auch wenn sie ihnen wiederholt vor Augen geführt wird,
und benehmen sich nicht anders als natürliche, erwünschte Kinder ihren natürlichen, geliebten Eltern
gegenüber. Größere Kinder benutzen sie oft, um ihren normalen Konflikten mit den Eltern Ausdruck
zu geben. Jede Enttäuschung über die Adoptiveltern sowie die altersmäßige realistische Beurteilung
ihrer Personen führt zum Vergleich mit einer Idealvorstellung der unbekannten leiblichen Eltern, auch wenn
die letzteren bisher in der Phantasie des Kindes kaum eine Rolle gespielt haben. In der Pubertät beginnen
die adoptierten Jugendlichen häufig eine Suche nach den leiblichen Eltern, ehe sie in der endgültigen
Reife jeder elterlichen Autorität entwachsen. (Nach Goldstein, Anna Freud, Solnit, 1974.)
Bei Erwachsenen kann das Bewußtsein der leiblichen Elternschaft ganz unterschiedliche Auswirkungen
auf das Verhältnis zu ihren Kindern haben. Vielfach verstärkt es das Zugehörigkeitsgefühl, ja bei
manchen Vätern ist das Verhältnis zum Stammhalter sogar vorwiegend vom Bewußtsein der Blutsverwandtschaft
geprägt. Wo dagegen eine Abneigung vorliegt, entfaltet das Gefühl der Blutsverwandtschaft oft keine
segensreiche Wirkung, sondern intensiviert Neid, Haß und Rachsucht. Die Blutsverwandtschaft wirkt also
nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Menschen, sondern das Bewußtsein der
Blutsverwandtschaft — und dessen Wirkung ist keine eigene Rolle, sondern am ehesten die
Intensivierung derjenigen Beziehungsanteile, die auf andere Weise entstanden sind, sei es
verstärkte Zuneigung, verstärkte Bindung oder auch verstärkte Ablehnung.
Es ist deswegen auch nicht haltbar, die Blutsverwandtschaft aus einer Art naturrechtlichen Denkens heraus als
das Fundament der Bindungen zwischen Eltern und Kindern anzusehen und ihr im Streitfall die
Priorität gegenüber der gewachsenen Bindung zuzuerkennen. Gerade auf die Naturwissenschaft Biologie
kann man sich dabei nicht berufen; denn die Entscheidung für oder gegen das Entstehen einer Bindung
fällt — wenn auch meist durch leibliche Mutter- und Vaterschaft vorgezeichnet — doch erst durch
den Vollzug oder Nicht-Vollzug der prägungsähnlichen Lernprozesse. Dort fällt die Entscheidung
über Bindung oder Nichtbindung — eine Entscheidung, die in beiden Bereichen, dem geistig-seelischen
und in naturhaften, dem Willen unzugänglichen Tiefenschichten der Persönlichkeit wurzelt. Das zeigt sich
an der Unbedingtheit und häufig an der faktischen Unauslöschlichkeit solcher Bindungen.
B. Bindung von Eltern an Kinder
Ebenso wie es die elementare Liebesbeziehung und die reine Vernunftehe gibt, so können Mutter und Vater zu
ihren Kindern sowohl eine wesenhaft-elementare Elternbindung entwickeln als auch emotionsschwache, rein
verstandesmäßige Beziehungen.
Eine elementare Bindung von Müttern an ihr leibliches Kind oder ihr Adoptiv- oder Pflegekind kann mit
überströmender Naturgewalt über sie kommen. Dies kann ein ebenso schicksalhafter Prozeß sein wie
der unwiderstehliche Einbruch einer Liebesbeziehung, der die Liebenden mit schicksalsmäßiger
Unbedingtheit überfällt.
Wie elementar und irrational diese Bindung sein kann, zeigt folgendes Beispiel:
Pflegeeltern hatten von einer ledigen Mutter ein armseliges behindertes Geschöpfchen,
eine Mangelgeburt, in Pflege erhalten. Nach zwei Jahren will die leibliche Mutter das Kind
wiederhaben. Rational gesehen könnten die Pflegeeltern froh sein, die ungeheure Opfer verlangende
lebenslange Sorge um dieses kranke gebrechliche Wesen, die schreckliche Verantwortung abgeben zu können,
ohne daß ihnen irgendjemand auch nur den leisesten Vorwurf machen könnte. In Wirklichkeit aber hat
der in den Eltern vor sich gegangene Bindungsprozeß sie beide unzerreißbar an das
hilfsbedürftige Wesen gekettet. Sie kämpfen nun mit dem Mut der Verzweiflung, das Kind behalten zu dürfen;
und wir stehen staunend vor der elementaren, tief in der Natur des Menschen gegründeten Gewalt, die eine
Mutter und hier auch einen Vater an ein Kind bindet, das nicht ihr leibliches Kind ist.
Daß es diese Art der elementaren Elternbindung wirklich geben kann, und daß sie für das Wohl i
des Kindes in der Regel schicksalsentscheidend ist, war für Anna Freud, Goldstein und Solnit der Grund
dafür, ihr einen eigenen Namen zu geben. Diese Autoren drücken sich folgendermaßen aus: Wenn ein
Kind von seinen leiblichen oder von Adoptiv- oder Pflegeeltern in der beschriebenen Weise existentiell und
bedingungslos geliebt wird, dann ist das Kind für sie ein "erwünschtes und geschätztes Kind". Der Ausdruck
ist für das urgewaltige Geschehen, das es bedeutet, vielleicht sogar noch etwas zu distanziert; wir benutzen
im Wechsel mit ihm auch die Formulierung: daß diesen Eltern das Kind "lieb und wert" ist.
Dem Verhaltensforscher drängt sich die Vermutung auf, daß auch hier ein prägungsähnlicher
Lernprozeß vor sich geht (Kennell, Trause, Klaus 1975), der die tiefsten Schichten der
Persönlichkeit einbezieht und, falls Gefahr droht, sie aufwühlt. Nur wissen wir noch allzu wenig
von den Bedingungen, unter denen diese elementare Bindung stattfindet.
Nur mit wenigen Worten sei die Tatsache gestreift, daß das Verhältnis der Erwachsenen zu den
Kindern mit den bisher erwähnten Bindungsarten keineswegs erschöpft ist: Außer den bisher
beschriebenen Bindungsformen, die beiderseitig sind, beiden Seiten Freude geben und ihr seelisches
Wohlbefinden steigern, gibt es krankhafte Abhängigkeiten, z. B. solche, die sich auf gemeinsame
Ängste gründen. Darüber hinaus können Erziehungsfehler wie Überbehütung und Verwöhnung, aber
auch sexuell-erotisch getönte Einflüsse solche Abhängigkeiten erzeugen, die beide Partner in ihrer
Lebens- und Entwicklungsfähigkeit nicht steigern, sondern einschränken. Diese pathologischen Formen
der Eltern-Kind-Beziehung sind aber nicht Thema dieses Aufsatzes.
C. Folgerungen für die Unterbringung nicht von den leiblichen Eltern betreuter Kinder
Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich als allgemeines Ziel jeder Kinderbetreuung, faktische
Elternschaft entstehen zu lassen und sie dort, wo sie entstanden ist, dauerhaft zu schützen.
Hierzu sind für die verschiedenen vorkommenden Notfälle sehr differenzierte Überlegungen notwendig.
In jüngster Zeit sind unabhängig voneinander auf psychoanalytischer, auf kinderärztlicher und auf
verhaltensbiologischer Basis Vorstellungen entwickelt worden, die vielfach bis ins einzelne miteinander
übereinstimmen. Diese Konvergenz gibt den erarbeiteten Folgerungen für die Unterbringung von nicht
durch die leiblichen Eltern betreuten Kindern besonderes Gewicht. Für manche Bereiche der Jugendhilfe und
für das Vormundschaftsgerichtswesen bedeuten die neuen Entwicklungen eine echte Revolution: Gegenüber bisher
vorrangig geschützten Werten der Blutsverwandtschaft und der elterlichen Gewalt verlangt nun der Schutz
dauerhafter faktischer Elternschaft und damit das Kindeswohl den ersten Platz auf der Skala der Prioritäten.
C 1. Sechs Fragen zur Ermittlung der "am wenigsten schädlichen Alternative" für ein Kind
Zum Ansatzpunkt der Erörterungen sei eine Situation gewählt, die leider nur allzu häufig die
Verantwortlichen beschäftigen muß: Für ein Kind sei eine neue Betreuungs-Situation notwendig,
oder es bestehe Uneinigkeit darüber, ob es in seiner gegebenen Betreuungsfamilie bleiben oder in eine
andere überwechseln soll. Die Gründe für solche Probleme können sehr verschiedenartig sein, z. B.
Tod oder Geisteskrankheit eines Elternteiles, Erziehungsunfähigkeit oder Scheidung der Eltern,
Herausgabeverlangen eines Pflegekindes durch leibliche Eltern.
Zu den Vorarbeiten für eine solche Entscheidung gehört es, sich klarzumachen, welche der möglichen
Alternativen für das Kind nach unserem besten Wissen die günstigste oder zumindest die wenigst schädliche
wäre. Da man hierbei eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen hat, ist eine gewisse Systematik
zu empfehlen, damit man nichts vergißt. Hierzu seien in enger Anlehnung an Goldstein, Anna Freud und
Solnit sechs Fragen formuliert, deren letzte das Fazit aus den Antworten der fünf vorangehenden Fragen ziehen
soll.
-
Für welche Erwachsenen ist das Kind "ein erwünschtes und geschätztes Kind"?
-
An wen ist seinerseits das Kind gebunden? Wo besteht durch beiderseitige Bindung faktische Elternschaft?
-
Welche Entscheidung garantiert am ehesten die Kontinuität in der Betreuung des Kindes?
-
Welche Bedeutung haben für das Kind die zurückliegenden Ereignisse?
-
Wie groß ist die Aussicht, die bestehenden faktischen Bindungen des Kindes zu ändern ("Therapieversuche")?
-
Welche Lösungsmöglichkeit des jeweiligen Konfliktes stellt für das Kind die am wenigsten schädliche
Alternative dar?
Frage 1: lautet: Für welche Erwachsenen ist das Kind ein "erwünschtes und geschätztes Kind"?
Meist ist die Antwort selbstverständlich: Das Kind ist denjenigen Erwachsenen "lieb und wert, die bei
ihm die Elternstelle wahrnehmen, seien es die leiblichen Eltern, seien es Adoptiv- oder Pflegeeltern.
Ausnahmen sind selten, aber es kommt vor, daß ein neugeborenes Kind den leiblichen Eltern unerwünscht
ist, daß sie es ablehnen.
Frage 2: An wen ist das Kind gebunden? Wo besteht durch beiderseitige Bindung faktische Elternschaft?
Für die Beantwortung dieser Frage läßt sich folgender Grundsatz aufstellen:
Nach mehrjährigem Betreutsein in einer Familie von früher Kindheit an ist davon auszugehen,
daß dort beiderseitige faktische Elternschaft entstanden ist. Falls dies bestritten wird,
ist ein Gegenbeweis erforderlich.
Die faktische Mutter ist für ein Kind diejenige Person, zu der es hinflieht und bei der es sich geborgen fühlt.
Die ersten beiden der 6 Fragen betreffen also die von den elterlichen Betreuern an das Kind geknüpften und die
vom Kind an bestimmte Erwachsene geknüpften existentiell gewachsenen Bedingungen.
Frage 3: Welche Entscheidung gewährleistet am ehesten die Kontinuität in der Betreuung des Kindes?
Zur näheren Begründung der Wichtigkeit dieser Frage sind einige Feststellungen nötig, die über das in
Abschnitt A 2 Gesagte hinausgehen:
Jeder Abbruch in der Betreuung ist für ein Kind ein Schicksalsschlag. Mehr noch als Erwachsene gewinnt ein
Kind seinen Halt in seinen bleibenden mitmenschlichen Bindungen; mehr noch als Erwachsene ist es ein
soziales Wesen. Die Trennung von einem geliebten Betreuer unterscheidet sich für ein Kind, je
jünger es ist, umso weniger von dessen Tod; denn Zeit- und Raumverhältnisse sind für ein Kind nicht mehr
anschaulich einsehbar, wenn es in eine ihm zuvor fremde Umgebung verbracht wird.
Wie stark der Tod eines nahestehenden Menschen auf die eigene Existenz wirken kann, weiß jeder Erwachsene;
einem Kind wird dies und womöglich noch viel Schlimmeres bereits durch einen Betreuungswechsel aufgebürdet.
Eine doppelte Belastung ist für ein Kind darin zu sehen, wenn es nicht nur seine Betreuer und seine
Lebensumgebung wechseln soll, sondern dabei zugleich seine faktischen Eltern verliert und in eine
unsichere Bindungssituation überstellt wird. In einem solchen Fall hat ein deutsches Gericht ganz im Sinne
dieser Abhandlung folgendes ausgesprochen: "Eine Herausnahme des Kindes aus der Familie der Pflegeeltern und
seine Überführung in ein Heim oder in eine andere Pflegestelle, nur um es ... in der Familie der
Pflegeeltern nicht einwurzeln zu lassen, hätte nach Meinung des Landgerichts eine Pflichtwidrigkeit des
Vormunds bedeutet."
Wenn die oben genannte Frage gestellt wird — welche Entscheidung garantiert am ehesten die
Kontinuität in der Betreuung des Kindes? — dann wird die Problematik von Entscheidungen deutlich,
die nicht nur einen, sondern womöglich mehrere Wechsel der Betreuungssituation nach sich ziehen könnten.
Dieses Risiko ist immer dann gegeben, wenn schon vorläufige Gerichtsentscheidungen einen
tatsächlichen Wechsel nach sich ziehen, und spätere Entscheidungen eventuell wieder etwas anderes
verlangen. Ein zweiter Wechsel der Betreuungssituation, womöglich gerade nach einer Stabilisierung nach dem
ersten Wechsel, kann als "Zweitschlag" eine Katastrophe für das Kind bedeuten. Hieraus folgt, daß nur
wirklich endgültig rechtskräftige Milieuwechsel-Urteile vollstreckbar sein sollten.
Frage 4: Welche Bedeutung haben für das Kind die zurückliegenden Ereignisse?
Ein Kind war von Geburt an ein Jahr bei seiner leiblichen Mutter gewesen und von da an kontinuierlich
bis zum 7. Lebensjahr bei den Pflegeeltern (die Mutter war während dieser Zeit jahrelang in stationärer
psychiatrischer Behandlung). Hier war zu prüfen, zu welcher der Frauen eine Bindung und damit eine faktische
Elternbeziehung entstanden war. Das Ergebnis war eindeutig: Aus dem 1. Lebensjahr war keine Erinnerung
übriggeblieben; das Kind verhielt sich zu seiner leiblichen Mutter wie zu jedem anderen fremden Menschen.
Die Verwurzelung in der Pflegefamilie erwies sich dagegen als vollständig vorhanden. Die Frage war also zu
beantworten mit der Feststellung: Das zurückliegende Ereignis hatte keine Spuren im Bewußtsein des Kindes
zurückgelassen (Goldstein, Anna Freud, Solnit, 1974).
Für die Beantwortung der Frage nach der Wirkung der frühen Ereignisse ist — wie in diesem Beispiel —
das Verhalten des Kindes zu den in Frage kommenden Bezugspersonen maßgeblich. Es wird vielfach anders ausfallen,
als es bei Erwachsenen zu erwarten wäre; ein Erwachsener würde eine einjährige enge Partnerbindung sicherlich
nicht innerhalb von 6 Jahren völlig vergessen. Man darf also nicht von den Verhältnissen bei Erwachsenen auf die
Vorgänge beim kleinen Kind schließen und muß sich dessen stets bewußt sein, daß
der Säugling und das Kleinkind völlig andere Zeitbegriffe haben als Erwachsene.
Frage 5: Wie groß ist die Aussicht, die bestehenden faktischen Bindungen des Kindes zu ändern?
Diese Frage verlangt die sorgfältige Vergegenwärtigung aller gegenwärtigen Lebensumstände des Kindes,
seines Lebensalters, seines früheren Schicksals sowie der menschlichen und sonstigen Verhältnisse in der
in Betracht gezogenen neuen Heimatfamilie. Häufig wird die Antwort auf diese Frage lauten müssen, daß
— außer bei ganz jungen Kindern — keine Aussicht für eine Änderung der faktischen
Bindungen besteht. Trotzdem — oder gerade deshalb — sollte die Frage 5 zur Klärung der Sachlage
doch immer ausdrücklich gestellt werden.
Eine Einstellungsänderung gewaltsam bei einem Kinde durchsetzen zu wollen, dürfte sich wohl aus
tiefenpsychologischen Erwägungen — u. a. wegen der Gefahr einer neurotischen Konfliktbewältigung —
verbieten. Ich habe Information über einen Psychotherapeuten, der bei einem Mädchen von etwa 12 Jahren die
bestehenden inneren Bindungen zur früheren Pflegemutter, seiner Großmutter, durch Psychotherapie
auszulöschen bemüht ist, um das unfreiwillig zum Vater und der Stiefmutter verbrachte Kind besser in
diese Familie zu integrieren. Ich bin hierüber sehr beunruhigt. Es will mir nicht einleuchten, daß die
innere Beziehung zu einer Pflegemutter oder sonst eine normale Bindung durch tiefenpsychologische Einwirkung
zum Verschwinden gebracht werden dürfte. Das Selbstverständnis des Psychotherapeuten steht im
Einklang mit dem Aufheben von Verdrängungen, nicht mit ihrer Erzeugung.
Frage 6: Welche Lösungsmöglichkeit stellt sich für das Kind als die am wenigsten schädliche Alternative
dar? Diese Formulierung der Frage stammt von Goldstein, Anna Freud und Solnit; sie soll die sonst übliche
Sprechweise vom "Wohl des Kindes" ersetzen. Daß man stattdessen nach der "am wenigsten schädlichen
Alternative" fragt, soll zum Ausdruck bringen, daß es sich bei fast allen gerichtlichen Aktionen
um Streitfälle handelt; meist sind die Kinder durch sie schon vorbelastet, bevor es zum gerichtlichen
Austrag der Auseinandersetzungen kommt.
Fast immer wird sich herausstellen: Diejenige Lösungsmöglichkeit ist für das Kind am besten,
die es am ehesten vor künftigen Abbrüchen von Betreuungsverhältnissen bewahrt. Siehe Frage 3.
Doch kann es in Einzelfällen auch geboten sein, einen einzigen Betreuungswechsel zu riskieren,
um später drohenden Katastrophen vorzubeugen. Ist es schon zu einem bei Gericht anhängigen
Streitfall gekommen, so bietet sich kaum jemals noch eine in jeder Hinsicht gute Lösung für das Kind.
Daher kann man dann in Wirklichkeit nur noch nach der "am wenigsten schädlichen Alternative" fragen.
C 2. Neubewertung einiger häufig ins Feld geführten Argumente
Wenn es um Verbleib oder Herausnahme eines Kindes aus seinen gewachsenen Bindungen geht, so beanspruchen
bestimmte, oft wiederkehrende Argumente in Beratungsgesprächen und in gerichtlichen Auseinandersetzungen
ein besonderes Gewicht. Von diesen Argumenten sollen einige im folgenden genannt und im Zusammenhang mit
den hier erörterten Begriffen bewertet werden.
1. Erwartung, daß Kinder die Probleme Erwachsener lösen. In zahlreichen Streitfällen,
in denen es um den Verbleib von Kindern oder ihre Herausnahme aus gewachsenen Bindungen geht, werden
unverhüllt Argumente ins Feld geführt, in denen das Kind nicht um seiner selbst willen eine Rolle spielt:
Etwa soll durch das Aufnehmen eines Kindes eine brüchige Ehe gekittet werden. Ja in einem der von uns
verfolgten und betreuten Fälle, der zum Glück gut auszugehen scheint, soll das Kind durch seine Anwesenheit
sogar die Drogenabhängigkeit des Ehemanns zu heilen helfen.
An diesen Stellen ist es besonders wichtig, daß das Wohl des Kindes, wie es schon die jetzige Gesetzeslage
verlangt und ermöglicht, an die erste Stelle der Prioritätsliste gesetzt wird und die Erwachsenen-Probleme
zurückgestellt werden. Dies ist hier auch mit besonders gutem Gewissen zu tun möglich; denn die Aussicht,
daß ein Kind die erwartete Rolle tatsächlich spielen kann und wird, ist überaus gering: Ein aus
seinen früheren Bindungen herausgerissenes Kind ist bei den ihm fremden neuen Bezugspersonen mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit selbst ein der Hilfe bedürftiges Problemkind, ihm muß beigestanden werden,
es bringt neue Probleme mit sich und kann gar nicht die Hoffnung erfüllen, in seinem Zustand zur Problemlösung
der Erwachsenen beizutragen; meist ist sogar das Gegenteil zu befürchten.
Die Feststellung, das Kind sollte in der neuen Familie deren Probleme lösen helfen, ist sogar eher ein Indiz
dafür, daß diese neue Familie selbst hilfsbedürftig und daher gar nicht stark genug und in der Lage ist,
dem durch die Trennung verwundeten Kind die dann notwendige Hilfe zu gewähren.
Die Zurückhaltung, die man empfindet, wenn ein Mensch als Mittel beansprucht und nicht vorrangig um
seiner selbst willen in Planungen einbezogen wird, gewinnt durch die vorstehenden Erwägungen stark an Gewicht.
Man kann davon ausgehen, daß die Herausnahme aus solchen Gründen eine Maßnahme zu Lasten des
Kindeswohls ist; ein Gegenbeweis ist zu fordern. Ist dieser nicht zu erbringen, so spricht alles dafür, das
Kind in seiner bisherigen Bindung zu belassen.
2. Bewußtes In-Kauf-Nehmen seelischer Schäden. Eng verwandt mit dem vorangegangenen Motiv ist das
nun folgende: Man wolle eine seelische Schädigung durch Zerreißen früherer Bindung in Kauf nehmen,
weil man die Schäden ja später durch psychotherapeutische Behandlung beheben könne.
Man soll bei jemandem, der so etwas ernstlich anstrebt, nicht den guten Willen anzweifeln und ihm den subjektiven
Wunsch absprechen, dem Kindeswohl zu dienen. Niemand kann jedoch mit Sicherheit davon ausgehen, daß seelische
Schäden, einmal entstanden, auch wirklich behoben werden können. Manche sind irreversibel und schwächen lebenslang
die Widerstandskraft bei der Bewältigung von Krisen. Auch ist bei der derzeitigen Belastung der Psychotherapeuten
nicht sicher damit zu rechnen, daß zur notwendigen Zeit wirklich eine Behandlung durchgeführt werden kann.
Schließlich ist für den Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung auch die mitmenschliche Umwelt des
Klienten von Bedeutung, die womöglich vom behandelnden Therapeuten nicht zu beeinflussen ist. Daher darf sich
die Rechtsprechung auch niemals auf solche Hoffnung stützen.
Einen psychischen Milieuschaden in Kauf zu nehmen, um ihn nachträglich durch Psychotherapie heilen zu wollen,
ist daher beim heutigen Stand der Psychotherapie kein verantwortbares Argument. Unabhängig vom anerkennenswerten
Motiv richtet sich so etwas in Wirklichkeit gegen das Kindeswohl.
3. Zum Trennen von Geschwistern. Will man zu diesem Thema aus verhaltensbiologischer Sicht etwas
beitragen, so muß man sich vergegenwärtigen:
Kleinkinder und Schulkinder sind nicht nur an die Eltern bzw. Hauptbetreuer gebunden, sondern auch
an die Umgebung — Elternhaus, nähere und weitere Heimat — und an übrige
Familienmitglieder wie Geschwister. Man kann es auch so ausdrücken: Kinder mit Geschwistern sind etwas besser
gegen Bezugspersonenverlust geschützt, weil sie zusätzliche Bindungen knüpfen konnten.
Für ein Vormundschaftsgericht liegt darin eine Chance: Durch Zusammenlassen von Geschwistern vermögen sie
für jedes einzelne von ihnen einen Teil des inneren Haltes zu bewahren, während sie durch
Auseinanderreißen von Geschwistern oder auch Adoptiv- oder Pflegegeschwistern jedem von ihnen ein
zusätzliches Beraubungserlebnis mit all seinen Folgen auferlegen.
4. Zu Vorwürfen gegen Personen, die eine Bindung an ein Kleinkind, das nicht ihr leibliches Kind ist,
geknüpft haben, und für das Erhaltenbleiben dieser Bindung kämpfen. Wir beobachten zu unserer
Überraschung immer wieder, daß Pflegeeltern, die um den Verbleib eines Kindes in ihrer Familie kämpfen,
von der Seite des Vormundschaftsgerichtes deswegen mit Vorwürfen überhäuft werden. Ich zitiere ein Beispiel
aus einem Gerichtsbeschluß neuesten Datums.
"Die ... Großmutter väterlicherseits hat (das Kind) zunächst mit dem Willen der (leiblichen) Eltern
versorgt und betreut ... Nach der Trennung der Eltern und ihrer Scheidung konnte sie die Loslösung des Kindes
von sich nicht mehr verwirklichen. Starrsinnig hält sie das Kind bei sich fest ... Im Mittelpunkt ihrer
Entscheidung steht nicht das Wohl des Kindes, sondern ihr eigener Stolz ... Das selbstgerechte und egozentrische
Verhalten der Großmutter beweist daneben ein großes Maß an Rechtsfeindlichkeit, weil sie sich
... starrsinnig weigert, das Kind dorthin zu geben, wo es sich zu einem lebenstüchtigen Menschen entwickeln kann ..."
Dieses Urteil geht ins Leere, weil, was verurteilt wird, ein Natur- und Schicksals-Geschehen ist, gegen das der
einzelne Mensch ebenso wenig Macht hat, wie wenn ein Heranwachsender sich Hals über Kopf in ein Mädchen verliebt.
Eine solche Liebe kann tragische Folgen haben; doch wir haben gelernt, hier eine Macht zu sehen, die Berge versetzen
kann, und gegen die noch so hochstehende sittliche Vorwürfe nie und nimmer hilfreich sind. Das "Einrasten" der
bedingungslosen Mutterliebe kann den gleichen, durch den Willen nicht steuerbaren Charakter haben und ist daher
ebensowenig als Einstellungsfehler oder gar als verwerflich zu charakterisieren. Ein Unterschied besteht nur darin,
daß diese Form der bedingungslosen Hingabe bisher viel seltener in der Dichtung besungen wurde als die
Verliebtheit — Bert Brechts kaukasischer Kreidekreis ist hier eine rühmliche Ausnahme.
Es widerspricht also dem anthropologischen Verständnis, den Kampf von Eheleuten um ein Kind, zu dem eine
faktische Elternschaft durch das vorhergehende Geschehen entstanden ist, als Ausdruck egoistischer Motive
zu werten. Es ist zu hoffen, daß durch den Verzicht auf moralisches Werten nicht nur in
Ehescheidungsverfahren, sondern auch in Vormundschaftssachen größere Gerechtigkeit möglich wird.
Es gilt ja zum Glück in Scheidungsverfahren als Berufsethos, das Geschehen als Schicksalsdrama anzusehen
und keine niedrigen Motive zu vermuten. Diese Haltung sollte unbedingt auch in der Vormundschaftsgerichtsbarkeit
Platz greifen.
C 3. Angestrebte Gesetzesänderungen
Der Begriff des Kindeswohls ist im Rahmen der Rechtsprechung ein "unbestimmter Rechtsbegriff";
das heißt, er wird in jedem Anwendungsfall vom Gericht durch eigene Sachkenntnis oder durch Gutachter
mit Inhalt gefüllt. In solchen Zusammenhängen kann sich ohne neue Gesetze die Rechtsprechung ändern, wenn
sich nämlich durch neue Erkenntnisse der sachliche Inhalt "unbestimmter Rechtsbegriffe" ändert.
Beim Begriff des Kindeswohls ergibt sich so etwas beispielsweise dadurch, daß man inzwischen
erkannt hat, daß das Abbrechen einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung einem Schicksalsschlag gleichkommt,
der das Kindeswohl tiefgehend beeinträchtigt.
Die angestrebte Änderung der Rechtsprechung vollzieht sich auf dem beschriebenen Wege jedoch
verhältnismäßig langsam; sie ist ja davon abhängig, daß sich die neuen Kenntnisse wirklich durchsetzen,
und dies so stark, daß sie das Handeln und Entscheiden der Verantwortlichen verändern. Es wäre
daher wichtig, daß sich die neuen Erkenntnisse und Wertungen auch ausdrücklich in entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften niederschlagen. Einige solche Forderungen sollen zum Abschluß dieses Aufsatzes genannt,
allerdings nicht näher begründet werden; dies ist zum Teil an anderer Stelle bereits geschehen. Durch die Nennung
dieser angestrebten Gesetzes-Neuerungen soll die weitere Zukunftsperspektive angedeutet werden, innerhalb derer der
Inhalt dieses Aufsatzes zu verstehen ist.
-
Ein Anspruch eines jeden Kindes auf eine dauerhafte Betreuungssituation sollte — ähnlich wie
ein Anspruch auf Schulbildung — in der Verfassung der Staaten verankert werden.
-
Die volle Parteifähigkeit des Kindes von Geburt an wäre ein wichtiger Garant für eine bessere
Vertretung seiner Rechte und Ansprüche, als dies heute möglich ist.
-
Die gewaltsame Entfernung eines Kindes gegen dessen Willen aus einer gewachsenen Bindung sollte untersagt
werden, insbesondere durch nicht fachkundige Personen.
-
Der Rücktritt von Pflegeverträgen seitens des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten sollte nur erfolgen
dürfen, wenn den Pflegeeltern schädigendes Erziehungsverhalten nachgewiesen werden kann. Insbesondere
darf das Verhindern von Bindung und Verwurzelung des Kindes in der Pflegefamilie kein Grund sein, das
Kind aus dieser Familie herauszunehmen.
-
Änderungen früherer gerichtlicher Entscheidungen sollten künftig nur um des Kindeswohles
willen, nicht wegen sonstiger Änderungen, z. B. Personenstandsänderungen bestimmter Erwachsener,
möglich sein.
-
Drastisch verkürzte Rechtsmittelfristen sind bei allen Adoptivsachen und Ähnlichem zu fordern,
um schnell Endgültigkeit aller Entscheidungen zu erreichen; desgleichen sollte eine außerordentliche
Beschleunigung aller Verwaltungsvorgänge vorgeschrieben werden, die mit der Unterbringung von Kindern zu
tun haben.
Schlußgedanke
Niemand darf die Augen davor verschließen, daß auf dieser Welt echte Tragik vorkommt: Eine Mutter
wollte zu ihrem Kind eine individuelle Bindung knüpfen und wurde durch jahrelange schwere Krankheit daran
gehindert. Nun empfindet das Kind seine Pflegemutter als eigentliche Mutter. Jene Frau hat vielleicht
unwiederbringlich einen doppelten Schicksalsschlag erlitten: die Krankheit und die versäumte Bindung.
Spricht man ihr das Kind wieder zu, so kann daraus vielleicht Glück erwachsen (innere Umstellung des Kindes,
liebender Verzicht der Pflegemutter, Freude der Mutter an ihrem Kind, Lebensfreundschaft mit der Pflegemutter),
vielleicht aber auch fortgesetztes, sich steigerndes Unglück (kein Sich-Umstellen des Kindes, seelischer
Zusammenbruch der Pflegemutter nach dem Verlust des Kindes, für die Mutter ein Kreuzweg von Erziehungsschwierigkeiten
und Enttäuschungen). Gesetzliche Regelungen können nie und nimmer für jedes Problem eine Lösung bereitstellen,
die für alle Beteiligten zum Guten führt; sie können nur den Rahmen abstecken, innerhalb dessen der Richter nach
menschlichem Ermessen die bestmögliche Entscheidung treffen kann.
BIBLIOGRAPHIE
Aebli, H. (1969): Die geistige Entwicklung als Funktion von Anlage, Reifung,
Umwelt- und Erziehungsbedingungen.
In: Roth, H., Hg.: Begabung und Lernen.
Stuttgart (Klett).
Dührssen, A. (1954): Psychogene Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen.
Göttingen (Verlag f. med. Psychologie).
Goldstein, J., A. Freud und A. Solnit (1973): Beyond the Best Interest of the Child.
New York (MacMillan).
Dt.: Jenseits des Kindeswohls. Frankfurt a. M. (Suhrkamp Taschenbuch) 1974.
Hassenstein, B. (1973): Verhaltensbiologie des Kindes.
München (Piper).
Hellbrügge, Th. (1975): Kindliche Sozialentwicklung und ihre sinnesphysiologischen Grundlagen.
In: Hellbrügge, Th., Hg.: Kindliche Sozialisation und Sozialentwicklung.
München, Berlin, Wien (Urban & Schwarzenberg).
Kennell, J. H., M. A. Trause und M. H. Klaus (1975): Evidence for a sensitive period in the human mother.
In: CIBA Foundation, Hg., Parent-Infant-Interaction.
Amsterdam (Elsevier).
Lorenz, K. (1965): Evolution and Modification of Behavior.
Chicago (University Press).
Pechstein, J. (1974): Umweltabhängigkeit der frühkindlichen zentralnervösen Entwicklung.
Stuttgart (Thieme).
Spitz, R. (1946): Anaclitic Depression.
In: The Psychoanalitic Study of the Child.
Dt.: Die anaklitische Depression:
In: Bittner, G. und E. Schmid-Cords: Erziehung in früher Kindheit.
München (Piper) 1971.
*) Ich danke meiner Frau und Herrn Walter Uhlmann, Sozialarbeiter grad., für mannigfache
wertvolle Anregungen und Gedanken, die in diesen Aufsatz eingearbeitet wurden.
|